Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, arbeitet meist gezielt auf eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses, den Schutz des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens  hin.

Sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann, wenn die Verhältnisse es gebieten: das wird bei größeren Vermögen oder kompliziertem Vermögensaufbau, bei Vorhandensein vieler oder minderjähriger Erben oder bei schwierigen mit dem Nachlass zusammenhängenden Rechtsfragen der Fall sein oder dann, wenn Sie Streit unter den Erben befürchten oder befürchten, dass die Erben sich über Ihren letzten Willen hinwegsetzen.

In diesen Fällen hilft ein qualifizierter Testamentsvollstrecker, die Fragestellungen kompetent zu lösen und gegenüber den Erben als „neutrale Person“ zur Verfügung zu stehen und Ihren Willen – auch gegen den der Erben – durchzusetzen

Testamentsvollstreckung ist die Umsetzung („Vollstreckung“) des „letzten Willens“ des Erblassers durch einen oder mehrere von ihm bestimmte Personen („Testamentsvollstrecker“). Regelungen zur Testamentsvollstreckung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 2197 ff.

Jeder, der testierfähig, also älter als 14 Jahre ist, kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Abwicklung und/oder Verwaltung seines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker verfügen. Auf diese Weise ist es möglich, über seinen Tod hinaus auf den Nachlass und das Schicksal seines Vermögens Einfluss zu nehmen. 

Die Testamentsvollstreckung bietet folgende Vorteile:

  • der Erblasserwille – seine Vollziehung und Umsetzung  – wird sichergestellt,
  • Vermächtnisanordnungen oder Anordnungen zur Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses des Erblassers werden umgesetzt,
  • Auflagen, die der Erblasser seinen Erben und /oder Vermächtnisnehmern macht, werden beaufsichtigt,
  • Streitigkeiten unter den Erben und/oder mit sonst am Nachlass beteiligten Personen können vermieden werden,
  • minderjährige Erben oder im Ausland lebende Erben, die oftmals nicht rechtskundig und mit der Nachlassabwicklung überfordert sind, werden geschützt,
  • das Nachlassvermögen wird vor dem Zugriff von Gläubigern des/der Erben – zum Beispiel auch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers – geschützt,
  • Arbeitsentlastung für den/die Erben.

Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählen bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung:

  • Feststellung des Nachlasses
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Einziehung von Forderungen des Erblassers
  • Begleichung der Verbindlichkeiten des Erblassers und sonstiger Nachlassverbindlichkeiten
  • Vollzug von Vermächtnissen oder Auflagen
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
  • Verteilung des (Rest-)nachlasses an die Erben, ggf. unter Berücksichtigung von Teilungsanordnungen (Erbauseinandersetzung)

Es empfiehlt sich, solche Personen mit der Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers zu benennen und zu beauftragen, die – das ist selbstverständlich – das Vertrauen des Erblassers besitzen, die aber daneben auch die erforderliche fachliche Kompetenz aufweisen sowie ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs- und Durchsetzungskraft besitzen und parteiunabhängig sein. Der Testamentsvollstrecker haftet nach § 2219 BGB für die ihm obliegenden Verpflichtungen, weshalb es ratsam ist, keinen juristischen Laien für dieses Amt zu benennen.

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